Faber-Castell

Faber-Castell: Alles für den perfekten Schulstart

Die Verantwortung für die Umwelt ist bei Faber-Castell seit Jahrzehnten fest verankert. Mit ergonomischen Blei- und Buntstiften und vielem mehr, sind ABC-Schützen startklar fürs neue Schuljahr. mehr…

Markus Väth

New Work jenseits des Homeoffice

Markus Väth ist ein renommierter New-Work-Experte. Im Interview erklärt er, warum die Idee hinter dem Konzept oft missverstanden wird, sich gerade etablierte Unternehmen mit der Umsetzung schwer tun. mehr…

Leitz Acco Brands

Megatrend „Wellbeing“ als Wachstumsfaktor

Die Bedeutung von „Wellbeing“ in der Arbeitswelt wächst. Leitz Acco Brands bietet mit seinen Marken Lösungen, die Gesundheit und Zufriedenheit der Mitarbeiter fördern und den Handel stärken. mehr…

Sabine Hübner

„Menschmomente“ machen den Unterschied

Sabine Hübner, Service-Expertin, verät im Interview, warum es auf dem Weg zum Kundenherz nicht nur Servicestrategien braucht, sondern vor allem Resonanz, Empathie, Überraschung - kurz: Menschmomente. mehr…

Acco Leitz Franken

Der Partner für visuelle Kommunikation und New Work

Berufstätige suchen Orte, die Kreativität und Zusammenarbeit fördern. Die Marken Franken und Nobo bietet dazu Kommunikations- und Kollaborationstools, darunter mobile Whiteboards und Flipcharts. mehr…

Klare Preisdarstellung in Onlineshops zwingend erforderlich 30.07.2012

Klare Preisdarstellung in Onlineshops zwingend erforderlich

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28. Juni 2012, Az.: I-4 U 69/12) mit der Frage zu beschäftigen, in welcher Form ein Onlineshop über einen Mindermengenzuschlag zu informieren hat.

In der im Streit stehenden Darstellung zweier Mitbewerber hatte der abgemahnte Onlineshop zwar über den an jedem Preis verlinkten Begriff „Versandkosten” und der erscheinenden Darstellung auf de Mindermengenzuschlag für Bestellungen unterhalb eines Warenwertes von 15 Euro in Höhe von 3,50 Euro hingewiesen. Dies war für den abmahnenden Mitbewerber jedoch keine rechtskonforme Darstellung.
Die Richter folgten dieser Ansicht und sehen insbesondere in dem „Verstecken” innerhalb der Versandkostendarstellung den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und konstatieren, dass insbesondere dann, wenn der Verbraucher keinerlei Interesse an den anfallenden Versandkosten habe, die Darstellung nicht klar ist. Den nur dann, wenn der Verbraucher aktiv den Link „Versandkosten” angeklickt habe, habe er die Information über den anfallenden Mindermengezuschlag erhalten. Aufgrund dieser Vorgehensweise sei durch die fehlende klare Darstellung für den Verbraucher der Anfall eines Mindermengenzuschlages unter Umständen nicht erkennbar und daher ein Rechtsverstoß.
„Die Konsequenz dieses Urteils ist, dass auf sämtliche zusätzlich anfallenden Kosten (z.B. Mindermengenzuschlag) oder Beschränkungen (z.B. Mindestbestellwert) in jeder Artikelbeschreibungen hingewiesen werden sollte.” erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0. Weitere Informationen unter www.volke2-0.de