Ratgeber Recht 17.06.2010
Ratgeber Recht Folge 3
Richtig anstellen
Teil 1: Wichtiges zu Beginn und Ende eines Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitsvertrag
Egal, ob mündlich vereinbart oder schriftlich geschlossen, jeder Beschäftigung eines Mitarbeiters liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde.**
Arbeitnehmer
Die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellter wurde aufgehoben. In der Praxis wird oft noch unterschieden, ob Produktionsleistungen erbracht (Arbeiter) oder kaufmännische Arbeiten (Angestellter) ausgeführt werden.
Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Besschäftigung liegt nur dann vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht überschreitet. Hierbei ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen. Hinzuzurechnen sind auch einmalige Einnahmen (z.B. Weihnachtsgeld.) Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere 400-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Ergibt sich hieraus ein Überschreiten der Grenze von 400 Euro, handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs, sondern um versicherungspflichtige
Beschäftigungen.
Geht Ihr Arbeitnehmer dagegen einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach, kann er daneben einen sozialversicherungsfreien 400-Euro-Minijob ausüben. Jeder weitere 400-Euro-Minijob würde aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden, was wiederum zur Versicherungspflicht des Gesamteinkommens führt.
Kurzfristige Beschäftigung
Eine befristete Aushilfsbeschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei, wenn sie längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt wird. Diese Zeitgrenze darf nur überschritten werden, wenn der Arbeitnehmer keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht oder bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend für eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung gemeldet ist und die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird. Für kurzfristige Beschäftigungen sind pauschale Lohnsteuern von 25 Prozent abzuführen.
Tarifvertrag
Für eine Vielzahl von Branchen bestehen in der Bundesrepublik Deutschland Tarifverträge zwischen den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften.
Darin sind die jeweiligen Mindestarbeitsbedingungen geregelt. Weiterhin können eine Vielzahl von gesetzlichen Mindestvorschriften durch Tarifvertrag geändert oder aufgehoben werden. Ein Tarifvertrag gilt aber nur dann für ein einzelnes Arbeitsverhältnis, wenn entweder Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweiliges Mitglied des Arbeitgeberverbandes und der Gewerkschaft sind, der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder die Geltung im Arbeitsvertrag vereinbart
wurde.
Datenschutz
Seit dem 1. September 2009 regelt § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Datenschutz im Arbeitsverhältnis. Hiernach gilt das „Verbot des gläsernen Mitarbeiters”. Die Datenverarbeitung
ist nur zulässig, wenn sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn die berechtigten
Interessen des Unternehmers auf andere Weise nicht gewahrt werden können. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur noch erhoben und verwendet werden, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat des Beschäftigten vorliegen.
Zeugnis
Als Arbeitgeber sind Sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Ihrem Mitarbeiter ein „wohlwollendes, „auf Führung und Leistung gerichtetes“ Zeugnis zu erteilen.
Entspricht ein Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer auf Zeugnisberichtigung
bzw. Zeugnisergänzung
Die Serie „Ratgeber Recht” erscheint mit freundlicher Unterstützung von www.bestform24.de Formulare rechtssicher und unterschriftsreif ausfüllen mit Formularassistent zertifiziert durch den RNKVERLAG (www.rnk-verlag.de).
*Autor: *Andreas Pfeiffer, Verlagsjurist beim *RNK*VERLAG und BESTFORM24
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