Gesetze 30.10.2009

Neues Batteriegesetz kommt am 1. Dezember

Das neue Batteriegesetz tritt zum 1. Dezember 2009 in Kraft. Damit kommen neue Anzeige-, Rücknahme- und Verwertungspflichten auf die Hersteller, Vertreiber und Importeure von Batterien (sog. Erstinverkehrbringer) zu.

Wenige Punkte des Gesetzes – wie z. B. das Verbot des Inverkehrbringens ohne vorhergehende Anzeige beim Umweltbundesamt sowie die Bußgeldtatbestände – treten am 01. März 2010 in Kraft.
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h3. 1. Betroffene Batteriearten
p(=bodytext). Betroffen sind alle Arten von Batterien – unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Dazu zählen z. B. Fahrzeug-, Industrie-, Gerätebatterien sowie Knopfzellen.
p(=bodytext). Nicht betroffen: Batterien, die verwendet werden in Ausrüstungsgegenständen, in Waffen, Munition oder Wehrmaterial oder in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.
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h3. 2. Anzeigepflicht
p(=bodytext). In Zukunft müssen Hersteller, Vertreiber und Importeure, die Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, das dem Umweltbundesamt elektronisch über dessen Internetseite anzeigen (§4 des Batteriegesetzes). Diese Anzeige ist nicht zu verwechseln mit der Registrierung nach dem Elektrogerätegesetz. Details hierzu werden in einer Verordnung geregelt.
p(=bodytext). Ab dem 1. März 2010 dürfen Erstinverkehrbringer Batterien nur in Verkehr bringen, wenn sie das zuvor angezeigt haben.
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h3. 3. Rücknahme- und Verwertungspflicht
p(=bodytext). Jeder Vertreiber ist grundsätzlich verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen.
p(=bodytext). Hersteller, Vorvertreiber und Importeure (sog. Erstinverkehrbringer) sind wiederum grundsätzlich verpflichtet, die von den Vertreibern zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfaßten Geräte-Altbatterien unentgeltlich abzunehmen und zu verwerten (§6 des Batteriegesetzes).
p(=bodytext). Sie stellen die Erfüllung der Pflichten bei Gerätealtbatterien dadurch sicher, dass sie sich am bestehenden „Gemeinsamen Rücknahmeystem (GRS)” beteiligen oder ein eigenes Rücknahmesystem einrichten. Das System sammelt mittlerweile für mehr als 990 Hersteller und Importeure bundesweit bei rund 170.000 Geschäften und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Altbatterien ein und sorgt für deren Verwertung oder umweltgerechte Beseitigung.
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p(=bodytext). Weitere Informationen – GRS Batterien-Hotline:
p(=bodytext). Telefon: (01805) 80 50 30*
p(=bodytext). Telefax: (01805) 80 50 31*
p(=bodytext). (*14 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG, abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen und aus dem Ausland möglich.)
p(=bodytext). Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien müssen ebenfalls kostenfreie und zumutbare Rückgabemöglichkeiten anbieten.
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h3. 4. Kennzeichnungspflichten
p(=bodytext). Alle Batterien und Akkus sind mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne” zu kennzeichnen (§17 Batteriegesetz). Weiterhin sind bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte die chemischen Zeichen der Metalle (Hg = mehr als 0,0005 Masseprozent, Cd = mehr als 0,002 Masseprozent, Pb = mehr als 0,004 Masseprozent) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Zukünftig müssen außerdem Kapazitätsangaben auf Fahrzeug- und Gerätebatterien.
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h3. 5. Verbot des Inverkehrbringens
p(=bodytext). Das Inverkehrbringen von Batterien, die Cadmium und Quecksilber in bestimmten Gewichtsprozenten enthalten, ist nach §3 des Batteriegesetzes in Zukunft verboten.                                                                                                                   

Schadstoff

Gewichtsprozent

 
Batterien:
p(=bodytext). Quecksilber

0,0005 (ausgenommen Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Gehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent)

Gerätebatterien:
p(=bodytext). Cadmium

0,002 (ausgenommen u. a. Gerätebatterien für Not- und Alarmsysteme, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge)